Olejon-Autolackierung
Mühlenstraße 6
87647 Kraftisried
Tel.: +49 (0) 8377-9747-900
Mail: olejon@gmx.de
Internet: www.olejon-autolackierung.de
Zuständige Kammer: Handwerkskammer Augsburg
Geschäftsart: Einzelunternehmen
UST-ID: DE12521361148
1. Verweise und Links
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2. Urheber- und Kennzeichenrecht
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3. Datenschutz
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1. ALLGEMEINES
Aufträge werden von uns nur auf der Grundlage unserer eigenen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren und gelten
dann nur für den jeweiligen Auftrag. Vertragsbedingungen unserer Auftraggeber lehnen wir ab, insbesondere deren Einkaufsbedingungen.
2. ANGEBOT, ANGEBOTSUNTERLAGEN, ANNAHME
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Sämtliche von uns vorgelegten Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind an uns unaufgefordert zurückzugeben, sofern ein
Vertrag nicht zustande kommt. Vor Auftragannahme ist uns Gelegenheit zur Prüfung der von uns zu bearbeitenden Teile zu geben. Zur Übernahme von Aufträgen sind wir auch dann nicht verpflichtet,
wenn wir gleichartige Aufträge schon zuvor ausgeführt haben.
3. QUALITÄTSPRÜFUNG, QUALITÄTSGARANTIE
Zur Qualitätsprüfung und als Voraussetzung für eine Qualitätsgarantie sind uns Teile gemäß den unter Absatz 2 bereits genannten Bedingungen zur Verfügung zu
stellen. Der Auftraggeber hat dafür einzustehen, dass die gelieferten oder bereit gestellten Teile in einem für das von uns üblicherweise praktizierte oder für das mit uns vereinbarte
Bearbeitungsverfahren im lackiertauglichen Zustand sind. Er hat insbesondere dafür einzustehen, dass sich sämtliche Teile hinsichtlich ihrer Lackierfähigkeit untereinander in einem gleichartigen
Zustand befinden. Ergibt sich, dass nicht sämtliche Teile hinsichtlich ihrer Lackiertauglichkeit dem Muster oder früher bearbeiteter Teile entsprechen, so sind wir befugt, die Arbeit
einzustellen. Ergibt sich aufgrund fehlender Lackierfähigkeit Ausschuss, so ist uns unsere Leistung zu vergüten. Zur Nacharbeit oder zur Herstellung eines lackiertauglichen Zustandes und zur
Fortsetzung der Arbeiten sind wir in einem solchen Falle nur gegen die schriftliche Zusage des Auftraggebers zum Ausgleich des anfallenden Aufwandes verpflichtet. Diesen Aufwand haben wir alsbald
zu benennen und zu beziffern. Für vom Auftraggeber vorgeschriebene Bearbeitungsweisen müssen wir Qualitätsgarantie ablehnen.
4. PREISE
Von uns genannte Preise sind Nettopreise, auf welche die bei Rechnungsstellung jeweils gültige Mehrwertsteuer aufgeschlagen wird. Vereinbarte Preise sind nur für
den jeweiligen Auftrag verbindlich. Sind von uns Preise auch für künftige, vom Auftraggeber in Aussicht gestellte Aufträge genannt, so haben diese längstens 1 Monat Gültigkeit.
5. LIEFERZEIT, LIEFERUNG
Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich. Fixgeschäfte werden von uns nicht getätigt. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Vorlage sämtlicher vom
Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages beizubringender Unterlagen und Teile bzw. nicht vor Zugang eines vom Auftraggeber vorgeschriebenen Materials. Wir kommen mit einer Leistung solange
nicht in Lieferverzug, wie der Auftraggeber mit einer Zahlung aus der Geschäftsverbindung im Verzug ist. Für die Zeit des Zahlungsverzugs steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Wir sind
zur Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverzug hat uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist, die mindestens 4 Wochen betragen muss, zu setzen. Bei Ablauf der Nachfrist kann
der Auftraggeber nur für jene Menge vom Vertrag zurücktreten, die von uns noch nicht ausgeliefert bzw. bereitgestellt und versandbereit gemeldet wurden. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder
Nichterfüllung eines Vertrages sind ausgeschlossen, es sei denn, uns würde grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz treffen.
6. ZAHLUNG
Zahlungen für die erbrachte Arbeit und verkaufte Ware werden in vollen Beträgen durch die bezogene Bank entgegengenommen oder bei Übergabe in bar bezahlt.
Sämtliche Kosten, Spesen und Steuern gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir befugt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Hausbank aus dem offenen
Betrag zu fordern. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufgerechnet oder mit solchen Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht
geltend gemacht werden.
7. VERBRINGUNGSRISIKO
Die zu lackierenden Teile sind uns anzuliefern und bei uns nach Bereitstellungsanzeige vom Auftraggeber wieder abzuholen. Übernehmen wir entgegenkommenderweise
den Transport zur An- und Rücklieferung, so sind wir befugt, die Transportkosten zu berechnen. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Auftraggeber. Zum Abschluss einer Transportversicherung
sind wir nicht verpflichtet.
8. ABNAHME
Der Auftraggeber hat die bearbeiteten Teile bei Abholung bzw. bei Rücklieferung unverzüglich auf Menge, Farbe, Struktur, Glanzgrad, Lackhaftung und Lackqualität
zu prüfen. Eventuell ohne weiteres erkennbare Beanstandungen sind unverzüglich, andere nur durch Untersuchungen feststellbare Mängel sind alsbald nach Feststellung, spätestens jedoch nach 7 Tagen
nach Auslieferung schriftlich geltend zu machen. Im Falle von Beanstandungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die beanstandeten Teile unverzüglich an uns zurückzuliefern.
9. GEWÄHRLEISTUNG
Für unzureichende Lackhaftung, die auf den Zustand und die Beschaffenheit der Rohteile zurückzuführen ist, haben wir nicht einzustehen. Dies gilt besonders für
Teile, welche mit zu viel oder außergewöhnlichen Trennmitteln behaftet sind. Dies gilt auch für Lackmängel, die auf Ausgasungen, Poren oder Einfallstellen an den zu bearbeitenden Teilen
zurückzuführen sind. Von uns zu vertretende Mängel an der Lackierung werden von uns durch Nacharbeit beseitigt. Sollte die Nacharbeit teurer sein, als das zu lackierende Teil, so sind wir befugt,
die Nacharbeit zu verweigern und das Teil gegen dessen Überlassung zum Selbstkostenpreis zu ersetzen. Zur Nacharbeit ist uns ausreichend Zeit zu lassen. Eigenmächtiges Nacharbeiten oder
unsachgemäße Behandlung beanstandeter Teile haben den Verlust alle Mängelansprüche zu Folge.
10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung, wegen Verzugs, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung
oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen uns, unsere Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen. Wir haften daher nur bei
grobem Verschulden. Dies gilt sowohl für unmittelbare wie auch für mittelbare Schäden.
11. SICHERUNGSABTRETUNG
Die Forderung unseres Auftraggebers aus der Veräußerung der von uns bearbeiteten Teilen tritt er mit Auftragserteilung an uns ab, und zwar bis zu Höhe unserer
Vergütungsansprüche aus dem jeweiligen Auftrag. Wir nehmen diese Abtretung mit Auftragserteilung an. Der Auftraggeber ist befugt, bis auf Widerruf die Kaufpreisforderung einzuziehen. Kommt der
Auftraggeber mit der Bezahlung unserer Vergütungsansprüche in Verzug, so sind wir zur Aufdeckung der Abtretung befugt. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen
Angaben und Unterlagen über die abgetretene Forderung zu machen und erteilen.
12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Für Aufträge, deren Auftraggeber Kaufleute sind, ist Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung sowie alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten -
auch Wechsel- und Scheckklage –